Fischwilderei

Fischwilderei

Schwarzangeln ist keine Kleinigkeit!

Die Ausübung der Fischerei und damit auch der Angelfischerei ist im Freistaat Thüringen im Fischereigesetz und in der Fischereiverordnung geregelt. Wer die Fischerei mit der Handangel ausüben möchte muss nach den beiden genannten Dokumenten Bedingungen erfüllen und Bestimmungen einhalten, um nicht eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat zu begehen. Ordnungswidrigkeiten in der Fischerei können mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 5.000 Euro geahndet werden. Die Fischwilderei oder das Schwarzangeln ist eine Straftat, bei der das deutsche Strafgesetzbuch in Anwendung kommt. Nach §293 des Strafgesetzbuches wird derjenige der unter Verletzung eines fremden Fischereirechtes oder Fischereiausübungsrechtes unberechtigt fischt - schwarz angelt - mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. Des Weiteren kann eine zukünftige Erteilung des staatlichen Fischereischeines, der Voraussetzung für den Erwerb des Erlaubnisscheins zum Fischfang ist, durch die unteren Fischereibehörden versagt werden.

Das Ausüben des Angelns nach Gesetz und Recht in Deutschland erfordert folgende Papiere:

  1. Den staatlichen Fischereischein, der nach einer bestandenen Prüfung durch die zuständige untere Fischereibehörde oder Verwaltungsbehörde ausgestellt wird.

  2. Den Erlaubnisschein zum Fischfang für das zu beangelnde Gewässer, der von dem Besitzer des Fischereirechtes bzw. Fischereinutzungsberechtigten des Gewässers als Tageskarte oder bis zum Zeitraum eines Kalenderjahres käuflich erworben werden kann.

  3. Eine gültige Fangkarte für das Gewässer

Die Vorlage und Registrierung der staatlichen Fischereischein-Nummer ist beim Erwerb des Erlaubnisscheines zum Fischfang Vorschrift. Das Einhalten dieser gesetzlichen Vorschriften wird durch die Fischereiaufseher am Gewässer kontrolliert. In der Fangkarte muss beim Eintreffen am Gewässer das Datum eingetragen werden und beim Verlassen sind alle gefangenen Fische einzutragen, auch die zurückgesetzt wurden! Das regelt §9 der ThürFischAVO vom 11. August 2020.

Einigen  Bürgern scheinen diese gesetzlichen Bestimmungen nicht so richtig bewusst zu sein oder sie sehen einen besonderen Reiz darin diese zu umgehen. Bei Kontrollen wird immer wieder festgestellt, dass Personen ihr Angelerlebnis fluchtartig beenden,  um sich der Kontrolle zu entziehen. Bei der Aufnahme der Beweissicherung und den durchgeführten Belehrungen wird dann von diesen Personen der Standardsatz geäußert: „ Das habe ich nicht gewusst.“ Aber auch hier gilt der Grundsatz: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Jeder Bürger hat das Recht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf der Grundlage einer abgeschlossen Qualifizierung und bestandenen Fischerprüfung zu moderaten Preisen den staatlichen Fischereischein zu erwerben. Er kann dann mit Fischereischein, Erlaubnisschein und Fangkarte zum Fischfang als freier Angler oder in einem Angelverein organisiert dem Fischwaidwerk ordnungsgemäß nachgehen, denn Schwarzangeln lohnt sich nicht.

Anglerunion Jena e.V.
Der Vorstand

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